Satzung des Vereins “Werk und Wandel Dresden”

  

 

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: “Werk und Wandel Dresden”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”.
(2) Der Sitz des Vereins ist Dresden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die

a. die Förderung der Volks- und Berufsbildung

Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
●  Bildungs- und Aufklärungsarbeit zu beispielsweise regenerativer

Landwirtschaft, Agroforst, Kompostierung, Anbau und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, saisonaler Ernährung, Färbe- und Faserpflanzen und zur Haltung von regionalen Haustierrassen.
●  Bildungsangebote mit Schwerpunkt Musik, Bewegung/Tanz, Sprache/Stimme. Die Bildungs- und Aufklärungsarbeit richtet sich       an Menschen jeden Alters.

b. die Förderung von Wissenschaft und Forschung

Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
●  Forschungen zu regenerativer Landwirtschaft und Agroforst,

regionalen Nutzpflanzen und Haustierrassen. Dafür werden auch Kooperationen mit Forschungsinstitutionen, weiteren Netzwerken und Vereinen, anderen landwirtschaftlichen Betrieben und beratenden Expert:innen eingegangen.
●  Die Forschungsergebnisse werden veröffentlicht, u.a. auf der vereinseigenen Website.

c. die Förderung von Kunst und Kultur

Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
●  Veranstaltungen zu traditionellen Handwerkstechniken wie z.B.

Kurse zu Korbflechten, Pflanzenfärben, Sensenmähen, Weben und Schnitzen sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit Schwerpunkt Musik, Bewegung/Tanz, Sprache/Stimme.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Mitglieder können für eine über den Rahmen ihrer Mitgliedschaft wesentlich hinausgehende Tätigkeit im Interesse des Vereins eine angemessene Vergütung erhalten. Deren Höhe bestimmt der Vorstand.
(7) Der Verein ist i.R. des § 58 Nr. 2 AO berechtigt, seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden.
(8) Zur langfristigen Sicherung seines Zwecks und seiner Ziele kann der Verein im Rahmen der Vorgaben des § 55 AO zweckgebundene Rücklagen bilden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können angehören:
– ordentliche Mitglieder
– Fördermitglieder
– Ehrenmitglieder
(2) Als ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung aufgenommen werden, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennt und an der Vereinsarbeit aktiv mitwirkt. Gründungsmitglieder gelten automatisch als ordentliche Mitglieder.
(3) Zu einem Fördermitglied kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung werden, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennt und die Arbeit des Vereins mit einem regelmäßigen finanziellen Beitrag unterstützt. Fördermitglieder haben kein Antragsrecht, kein Stimmrecht sowie kein aktives oder passives Wahlrecht.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche die Aufgaben des Vereins in besonderem Maße gefördert haben bzw. fördern werden. Sie werden vom Vorstand ernannt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind gleichermaßen berechtigt wie verpflichtet, die Zwecke des Vereins bestmöglich zu verwirklichen und das Ansehen des Vereins zu wahren. Sie sind gehalten, Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele zu unterbreiten und Anträge an die Organe des Vereins im Rahmen seiner Satzung zu stellen.
(2) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Wir treten rassistischen Bestrebungen sowie diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religion, Geschlechtsidentität, sexuellen Orientierung, Körperformen und/oder Behinderung, aktiv entgegen. Dem widersprechende Handlungen sowie ein Engagement in Parteien und Organisationen, die dazu im Widerspruch stehen, sind mit einer Mitgliedschaft nicht vereinbar.
(3) Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. Jedem ordentlichen Mitglied wird eine Stimme gewährt. Juristische Personen bestimmen einen Vertreter/eine Vertreter:in, der/die ihre Rechte wahrnimmt.
(4) Der Vorstand unterrichtet in einem Tätigkeitsbericht die Mitglieder regelmäßig, aber mindestens einmal jährlich, über wesentliche Aktivitäten des Vereins.

§6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied in den Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
– durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
– durch Ausschluss sowie
– durch Tod (bei natürlichen Personen) oder durch Auflösung (bei juristischen Personen).
(2) Ein Vereinsausschluss kann aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, insbesondere wenn das betreffende Mitglied gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung wiederholt verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt, sich vereinsschädigend verhält oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig über den Ausschluss entscheidet.
(3) Der Vorstand hat den Auftrag, Mitglieder bei Verstoß gegen das Selbstverständnis in §5 Absatz (2) dieser Satzung nicht aufzunehmen beziehungsweise auszuschließen. Vor einer Entscheidung über
einen Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Nach einer Entscheidung des Vorstandes für einen Ausschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied ist über die Entscheidung und ihre Gründe zu informieren. Danach hat das betreffende Mitglied vier Wochen Zeit, einen begründeten Antrag auf Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu stellen. In diesem Fall muss der Ausschluss mit 3⁄4 Mehrheit bestätigt werden, damit er wirksam ist. Das betreffende Mitglied kann an dieser Versammlung nur teilnehmen, wenn keine Schutzbedürfnisse anderer Mitglieder dem entgegenstehen. Mitglieder können Schutzbedürfnisse gegenüber dem Vorstand äußern. Der Vorstand entscheidet über die Teilnahme des betreffenden Mitglieds und übt das Hausrecht aus.
(4) Ein Fördermitglied wird automatisch ausgeschlossen, wenn es einmal seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt.(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen auch die satzungsgemäßen Rechte des Mitgliedes.

§7 Beiträge und Kostenaufbringung

(1) Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:
– die Mitgliedsbeiträge der Fördermitglieder,
– finanzielle oder Sachzuwendungen sowie
– sonstige Einnahmen.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend der Beitragsordnung. Diese kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Die Mittel dürfen nur den gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben dienen und können hierzu auch angesammelt werden.
(4) Die Verwaltungsausgaben sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand‘
Optional können ein
c) Beirat sowie ein
d) wissenschaftlicher Beirat berufen werden.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten; b. die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr; c. die Entlastung des Vorstands;
d. die Wahl des Vorstands;
e. der Widerspruch von Mitgliedern gegen Ausschluss;
f. Änderung der Satzung;
g. eingebrachte Anträge, Vorschläge und Beschwerden stimmberechtigter Mitglieder sowie
h. die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal im Geschäftsjahr. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin. In der Einladung sind der Tagungsort und die Tagungszeit mitzuteilen sowie die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Frist beginnt mit der Absendung an die dem Vorstand letztbekannte Mitgliederanschrift bzw. Absendung der E-Mail an die dem Vorstand letztbekannte E-Mail-Adresse. Die Mitteilung von Adressänderungen und Änderung von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
(4) Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder des Vereins kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, deren Durchführung dann innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen hat.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(6) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Davon ausgenommen sind Satzungsänderungen sowie die Vereinsauflösung (§14). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform (auch möglich durch telekommunikative Übermittlung) gefasst werden. Hierzu werden an die Mitglieder Beschlussvorlagen versendet. Jedes Mitglied kann innerhalb einer gesetzten Frist seine Stimme an den Verein senden. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben.
(8) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer/der Protokollführerin unterzeichnet wird.

§10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen, die Mitglied des Vereins oder Vertreter eines Mitgliedes (juristische Person) sein müssen. Für die interne Aufgabenverteilung kann der Vorstand sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Mitgliederversammlung des übernächsten Geschäftsjahres. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn kein Mitglied in der Mitgliederversammlung Einspruch dagegen erhebt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstände können auch in Abwesenheit gewählt werden.
(3) Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
(4) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen, der/die die täglichen Vereinsgeschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes führt. Die näheren Pflichten des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, insbesondere die Verteilung der Aufgaben zwischen Vorstand und dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin, regelt die Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Alle Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. In dringenden Fällen kann eine schriftliche Abstimmung der Vorstandsmitglieder durch Brief oder eine elektronische Abstimmung unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel herbeigeführt werden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn unter Beachtung von §10 Absatz (7) mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind.
(8) Die rechtliche Vertretung des Vereins erfolgt in allen Angelegenheiten jeweils gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann einzelne Vereinsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen ermächtigen.
(9) Bei Rücktritt, Amtsenthebung (z.B. bei Ausschluss) oder Tod eines Vorstandsmitgliedes kann der restliche Vorstand kommissarisch eine Amtsnachfolgerin/einen Amtsnachfolger der/die die Amtsgeschäfte bis zum nächsten Wahltermin wahrnimmt, bestimmen.

§11 Der Beirat

(1) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand bestellt und abberufen.
(2) Der Beirat setzt sich aus Persönlichkeiten zusammen, welche die Vereinsziele im Sinne des §2 dieser Satzung fördern und bereit sind, sich für diese einzusetzen. Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(3) Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder erfolgt auf ehrenamtlicher Basis.
(4) Der Beirat übernimmt beratende Tätigkeiten.

§12 Der wissenschaftliche Beirat

(1) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand bestellt und abberufen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus Persönlichkeiten aus Forschung und Wissenschaft zusammen, welche die Vereinsziele im Sinne des §2 dieser Satzung fördern und bereit sind, sich für diese einzusetzen. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(3) Die Tätigkeit des wissenschaftlichen Beirats erfolgt auf ehrenamtlicher Basis.
(4) Der wissenschaftliche Beirat übernimmt beratende Tätigkeiten.

§13 Gremiensitzungen und Online-Abstimmungen

(1) Alle Gremien des Vereins können als Präsenzversammlung, Onlineversammlung oder Hybridversammlung aus Präsenzversammlung und Onlineteilnahme tagen.
(2) Voraussetzung hierfür ist ein virtueller Raum, in dem sich die Mitglieder mit Klarnamen identifizieren müssen.
(3) Sofern in einer Onlineabstimmung Wahlen in geheimer Abstimmung durchgeführt werden sollen, kann eine Wahlleitung gewählt werden, die zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Auch wenn diese Person das Wahlverhalten der einzelnen Onlineteilnehmer:innen einsehen kann, gilt die Wahl als geheim. Die Wahlleitung stellt sicher, dass die Daten zu den individuellen Stimmabgaben nach der Auszählung gelöscht werden. Protokolliert werden nur die Stimmenanzahlen.

§14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden.
(3) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „GRÜNE LIGA Sachsen e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15 Schlussbestimmungen

(1) Dem Finanzamt sind unverzüglich alle Beschlüsse mitzuteilen, durch die – eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen wird sowie – der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird.
(2) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.4.2023 angenommen.
(3) Die Satzung und Satzungsänderungen treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§16 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins entspricht dem Sitz des Vereins.

§17 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
(2) Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.04.2023 errichtet und am 31.5.2023 durch den Vorstand geändert.

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